Satzung der COTA-Gruppe Deutschland
Satzung
§ 1 Name
1. Die Gruppe führt den Namen „COTA Gruppe Deutschland“ oder international „COTA-Team-Germany“.
§ 2 Zweck der Gruppe ist die Förderung des Amateurfunkdienstes von/an Burgen und Schlössern.
1. Die Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Sie ist nicht wirtschaftlich tätig.
2. Zweck der Gruppe ist die Förderung des Amateurfunks von Burgen und Schlössern, insbesondere:
a) aufmerksam machen auf ein Hobby, das in einzigartiger Weise Technik und Kommunikation
auch mit Geschichte kombiniert
b) Förderung der Outdoor-Aktivitäten ohne Stromversorgung aus dem Netz
c) Funken mit kleiner Leistung
3. Aufgabe der Gruppe ist es diesen Zielen zu dienen und sie zu verwirklichen.
Dazu gehören insbesondere:
a) Die Pflege und Anlage der deutschen WCA-Nummern, sowie der nationalen Burgennummern in den Distrikten.
Je Distrikt sind ein oder zwei Funkamateure für die Richtigkeit der Referenznummern
verantwortlich, sollte es keinen Zuständigen geben übernimmt die Koordination das COTA-Team.
b) Die Förderung und Betreuung von Jugendlichen die sich unserer Aktivität anschließen
c) Die Durchführung von Burgenaktivitäten
d) Die Mithilfe zur Vorbereitung des jährlichen deutschen Burgentages
e) Die Ausfertigung von Aktivitätsdiplomen für den deutschen Burgentag
f) Die Mithilfe zur Vorbereitung des jährlichen World Castle Weekend (WCW)
g) Die Übernahme von so viel wie möglichen Logs von Burgenaktivitäten in die WCA-Datenbank
h) Die Herausgabe eines Aktivitäts-Diplomes für deutsche Funkamateure
i) Die Pflege der Morsetelegrafie
§ 3 Mitgliedschaft in der Gruppe
1. Mitglieder der Gruppe können werden:
a) natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
3. Eine Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch Tod
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
c) durch Austritt
d) durch Streichung
e) durch Ausschluß
4. Der Austritt ist jederzeit möglich.
Die Austrittserklärung hierfür sollte einen Monat vorher in Schriftform beim Koordinator
vorliegen.
5. Ein Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen,
wenn es die Interessen der Gruppe verletzt und dem Ansehen des Amateurfunks schadet.
Über den Ausschluß entscheiden der Koordinator und die Co-Koordinatoren.
Die Entscheidung erfolgt erst nach Anhörung des Betroffenen.
§ 4 Beiträge, Finanzen, Vermögen
1. Der Club erhebt keine Mitgliedsbeiträge
2. Spenden werden in keinem Fall zurück erstattet.
3. Eventuelle Mittel der Gruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gruppe.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gruppe widersprechen,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das eventuelle Vermögen der Gruppe.
7. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Leitung
Die Leitung der Gruppe besteht aus zwei Koordinatoren und zwei Co-Koordinatoren.
Alle sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Entschädigungen.
§ 6 Die Gruppenversammlung
1. Zu bestimmten Anlässen wird nach vorhereiger Absprache ein Treffen der Gruppe
organisiert(Amateurfunktreffen).
2. Wichtige Entscheidungen werden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder gefällt.
5. Bei einer Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.
9. Bei wichtigen Entscheidungen wird ein Protokoll geschrieben
und dieses auf der COTA-Webseite veröffentlicht.
§ 7 Haftung
Die Gruppe haftet ausschließlich mit seinem Gruppenvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung der Gruppe darf nur von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden.
Das eventuelle Vermögen der COTA-Gruppe ist im Sinne der Gemeinnützigkeit
und der Erhaltung und Förderung des Amateurfunkwesens zu verwenden.